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Horizon Technologies GmbH
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Rechtliches · B2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Softwareprojekte, Beratungs- und Entwicklungsleistungen sowie den Betrieb digitaler Dienste der Horizon Technologies GmbH.

Stand: 24. August 2026

AGBDatenschutzImpressum
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GeltungsbereichVertragsabschlussLeistungen & ÄnderungenMitwirkung des KundenTermineVergütung & ZahlungAbnahme & MängelSaaS, Hosting & WartungNutzungsrechteDaten & DatenschutzVertraulichkeit & KIDrittleistungenHaftungVertragsdauerHöhere GewaltÄnderungen der AGBSchlussbestimmungen

1. Geltungsbereich und Rangfolge

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für Verträge zwischen der Horizon Technologies GmbH, Im Rebacher 1, 8118 Pfaffhausen («Horizon»), und ihren Kunden über Softwareentwicklung, Beratung, Integration, Wartung, Support, Hosting sowie die Nutzung von Portalen und anderen digitalen Diensten.
  2. Die AGB gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmen, öffentlich-rechtlichen Organisationen und selbstständig tätigen Personen, die den Vertrag im Rahmen ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abschliessen. Sie gelten nicht gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten.
  3. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung oder angenommenes Angebot, besondere Anhänge wie Auftragsbearbeitungsvereinbarung oder Service Level Agreement, danach diese AGB. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Horizon ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Leistungsumfang, Termine und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder einer anderen individuellen Vereinbarung. Angebote sind während der darin genannten Frist verbindlich. Fehlt eine Frist, gelten die gesetzlichen Regeln.
  2. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots in Textform, durch elektronische Bestätigung oder durch den auf Wunsch des Kunden erfolgenden Beginn der Leistungserbringung zustande. E-Mail, Kundenportal und elektronische Signatur genügen der Textform, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form verlangt.
  3. Vorvertragliche Angaben, Präsentationen und technische Einschätzungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaft oder verbindliche Leistung bezeichnet werden.

3. Leistungen und Leistungsänderungen

  1. Horizon erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der branchenüblichen Sorgfalt. Bei Beratungs-, Support- und anderen auftragsrechtlichen Leistungen ist ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Bei agilen Projekten werden Anforderungen und Prioritäten gemeinsam weiterentwickelt. Aufwand-, Budget- und Terminschätzungen sind keine Festpreise oder verbindlichen Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
  3. Änderungen des vereinbarten Umfangs werden als Änderungsanfrage behandelt. Horizon informiert den Kunden vor der Umsetzung über erkennbare Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine. Die Umsetzung erfolgt nach Freigabe in Textform.
  4. Horizon darf technisch gleichwertige Anpassungen vornehmen, wenn dadurch die vereinbarte Funktion, Sicherheit und berechtigten Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt rechtzeitig die für die Leistung erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Zugänge, Testdaten, Ansprechpersonen und Freigaben bereit. Er prüft Zwischenergebnisse und meldet erkennbare Unklarheiten ohne unnötige Verzögerung.
  2. Der Kunde ist für die Rechtmässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten verantwortlich. Er stellt sicher, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte und datenschutzrechtlichen Grundlagen verfügt.
  3. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung können zu einer angemessenen Anpassung von Terminen und Vergütung führen. Horizon zeigt solche Auswirkungen an, sobald sie erkennbar sind.

5. Termine und Teilleistungen

  1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Fristen verlängern sich angemessen, wenn Voraussetzungen ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Horizon fehlen, der Kunde Änderungen verlangt oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
  2. Horizon darf zumutbare Teilleistungen erbringen und abrechnen. Erkennbare Verzögerungen werden dem Kunden zeitnah mitgeteilt.

6. Vergütung, Steuern und Zahlung

  1. Es gelten die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise. Ohne abweichende Angabe verstehen sich Beträge in Schweizer Franken, exklusive der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer. Vereinbarte oder vorgängig freigegebene Auslagen werden zusätzlich verrechnet.
  2. Leistungen nach Aufwand werden anhand des tatsächlich angefallenen Aufwands periodisch abgerechnet. Ein Festpreis gilt nur für den ausdrücklich definierten Leistungsumfang.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Nach Eintritt des Verzugs schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr sowie angemessene, nachgewiesene Kosten der Rechtsverfolgung.
  4. Beanstandungen einer Rechnung sind innerhalb von zehn Kalendertagen begründet mitzuteilen. Unbestrittene Beträge bleiben fristgerecht zahlbar.
  5. Bei erheblichem Zahlungsverzug darf Horizon nach schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist betroffene Leistungen verhältnismässig aussetzen. Gesetzliche und vertragliche Rechte bleiben vorbehalten.

7. Abnahme und Mängel bei Arbeitsergebnissen

  1. Soweit ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart ist, prüft der Kunde dieses nach Bereitstellung innerhalb von zehn Arbeitstagen und meldet wesentliche, reproduzierbare Abweichungen in Textform. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung ohne unnötige Verzögerung zu melden.
  2. Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme erklärt, es produktiv nutzt oder innerhalb der Prüffrist keine wesentlichen Mängel meldet. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und werden im Rahmen der Mängelbehebung bearbeitet.
  3. Bei einem rechtzeitig gemeldeten, von Horizon zu vertretenden Mangel erhält Horizon zunächst Gelegenheit zur unentgeltlichen Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung nach angemessenen Versuchen fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
  4. Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung durch nicht vereinbarte Einsatzbedingungen, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, unsachgemässe Nutzung oder nicht von Horizon zu verantwortende Drittsysteme verursacht wurde. Gesetzliche Gewährleistungsfristen gelten, soweit im Einzelvertrag nichts Zulässiges abweichend geregelt ist.

8. SaaS, Hosting, Wartung und Support

  1. Bei digitalen Diensten erhält der Kunde für die Vertragsdauer das vereinbarte, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht. Umfang, Benutzerzahl, Speicher, Supportzeiten und allfällige Verfügbarkeitswerte ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
  2. Ohne besonderes Service Level Agreement betreibt Horizon digitale Dienste mit branchenüblicher Sorgfalt, schuldet jedoch keine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit. Angekündigte Wartung, dringende Sicherheitsmassnahmen sowie Störungen ausserhalb des Einflussbereichs von Horizon gelten nicht als vertragswidrige Ausfallzeit.
  3. Der Kunde schützt Zugangsdaten, verwaltet Berechtigungen sorgfältig und informiert Horizon unverzüglich über vermuteten Missbrauch. Unzulässig sind insbesondere rechtswidrige Nutzung, Sicherheitsangriffe, Umgehung technischer Beschränkungen und Eingriffe in den Betrieb anderer Nutzer.
  4. Horizon darf digitale Dienste weiterentwickeln und technisch anpassen, sofern die vereinbarte Hauptfunktion nicht wesentlich eingeschränkt wird. Wesentliche Änderungen werden mit angemessenem Vorlauf angekündigt.

9. Immaterialgüter- und Nutzungsrechte

  1. Vorbestehende Software, Bibliotheken, Vorlagen, Methoden, Werkzeuge, Marken und allgemeines Know-how verbleiben bei der jeweiligen Partei.
  2. Die Rechte an individuell geschaffenen Arbeitsergebnissen richten sich nach dem Angebot oder Vertrag. Fehlt eine besondere Regelung, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches Recht, das Arbeitsergebnis für den vertraglich vorausgesetzten eigenen Geschäftszweck zu nutzen. Eine Übertragung auf einen Rechtsnachfolger des betreffenden Geschäftsbereichs bleibt zulässig.
  3. Quellcode, Entwicklungsumgebungen und interne Werkzeuge werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  4. Horizon darf allgemeine Ideen, Erfahrungen, Verfahren und nicht kundenspezifische Bestandteile weiterverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen oder geschützten Inhalte des Kunden offengelegt werden.
  5. Der Kunde gewährleistet, dass bereitgestellte Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. Er hält Horizon von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, sofern Horizon ihn unverzüglich informiert und ihm eine angemessene Mitwirkung an der Abwehr ermöglicht.

10. Kundendaten, Datenschutz und Sicherheit

  1. Beide Parteien halten das anwendbare Datenschutzrecht ein. Soweit Horizon Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, bleibt der Kunde Verantwortlicher und Horizon handelt als Auftragsbearbeiterin.
  2. Wenn Art und Umfang der Bearbeitung es erfordern, schliessen die Parteien vor Beginn der Bearbeitung eine Auftragsbearbeitungsvereinbarung. Diese regelt insbesondere Weisungen, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Massnahmen, Unterauftragsbearbeiter, Datenbekanntgaben ins Ausland, Unterstützungspflichten und die Behandlung von Datensicherheitsverletzungen.
  3. Der Kunde stellt sicher, dass die Bearbeitung und Übermittlung der Kundendaten rechtmässig ist und betroffene Personen ordnungsgemäss informiert werden. Horizon bearbeitet Kundendaten nur zur Vertragserfüllung, aufgrund dokumentierter Weisungen oder gesetzlicher Pflichten.
  4. Horizon trifft angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen nach dem Stand der Technik und dem vereinbarten Schutzbedarf. Absolute Sicherheit kann nicht zugesichert werden.

11. Vertraulichkeit und KI-unterstützte Werkzeuge

  1. Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen geheim und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, rechtmässig von Dritten erhalten, unabhängig entwickelt oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht offengelegt wurden.
  2. Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragsdauer und fünf Jahre darüber hinaus; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie deren Geheimnischarakter besteht. Mitarbeitende und beigezogene Dritte werden angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
  3. Horizon kann Automatisierungs- und KI-unterstützte Werkzeuge als Hilfsmittel für Analyse, Entwicklung, Dokumentation und Qualitätssicherung einsetzen. Ergebnisse werden fachlich geprüft; Horizon bleibt für die eigene Leistung verantwortlich.
  4. Vertrauliche Informationen oder Personendaten des Kunden werden nicht entgegen dem Vertrag oder dem anwendbaren Datenschutzrecht an externe KI-Dienste übermittelt. Eine erforderliche Bearbeitung durch externe Anbieter erfolgt nur mit geeigneter vertraglicher und technischer Absicherung sowie, soweit notwendig, nach Information oder Vereinbarung mit dem Kunden.
  5. Enthält eine vereinbarte Leistung eine für den Kunden oder dessen Nutzer bestimmte KI-Funktion, werden deren vorgesehener Zweck, wesentliche Grenzen und erforderliche menschliche Kontrollmöglichkeiten im Angebot, in der Produktdokumentation oder in einer besonderen Vereinbarung beschrieben. Gesetzlich erforderliche Transparenzhinweise bleiben vorbehalten.
  6. Der Kunde verwendet eine solche KI-Funktion nur im vereinbarten und rechtlich zulässigen Rahmen. Ein Einsatz für Entscheidungen über natürliche Personen, insbesondere in den Bereichen Personal, Bildung, Kreditwürdigkeit, Versicherungen oder Zugang zu wesentlichen Leistungen, bedarf vorab einer gesonderten fachlichen und rechtlichen Prüfung. Der Kunde informiert Horizon, wenn eine wesentlich abweichende oder besonders risikoreiche Nutzung beabsichtigt ist.
  7. Jede Partei erfüllt die regulatorischen Pflichten, die ihr aufgrund ihrer jeweiligen Rolle sowie des von ihr bestimmten Verwendungszwecks zukommen. Ändert sich durch neue Anforderungen oder eine geänderte Nutzung die rechtliche Einstufung einer KI-Funktion, stimmen die Parteien die erforderlichen Massnahmen und einen allfälligen zusätzlichen Aufwand vorgängig ab.
  8. Eine öffentliche Nennung des Kunden oder Nutzung seines Logos als Referenz erfolgt nur mit seiner vorgängigen Zustimmung.

12. Drittsoftware und externe Dienste

  1. Software kann Open-Source-Komponenten, Programmierschnittstellen, Cloud-, Hosting- oder andere Dienste Dritter enthalten. Für diese Bestandteile gelten zusätzlich deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen.
  2. Horizon wählt und integriert Drittleistungen mit angemessener Sorgfalt, kann deren dauerhafte Verfügbarkeit oder unveränderte Fortführung jedoch nicht garantieren. Notwendige Anpassungen aufgrund nachträglicher Änderungen eines Drittanbieters werden nach Aufwand vergütet, sofern Horizon die Ursache nicht zu vertreten hat.
  3. Erfordert eine Drittleistung einen direkten Vertrag des Kunden, schliesst der Kunde diesen selbst ab und trägt die dafür anfallenden Gebühren, sofern nichts anderes vereinbart ist.

13. Haftung

  1. Horizon haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden, für schuldhaft verursachte Personenschäden sowie in weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Horizon, soweit gesetzlich zulässig, nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für den unmittelbaren, vorhersehbaren Schaden. Die gesamte Haftung ist in diesem Fall auf die für die betroffene Leistung während der letzten zwölf Monate bezahlte Vergütung begrenzt; bei einem einmaligen Projekt auf die vereinbarte Projektvergütung.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbruch und Ansprüche Dritter, ausgeschlossen.
  4. Bei Datenverlust ist die Haftung auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemässer Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich zu den Pflichten von Horizon gehörte oder eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.

14. Vertragsdauer, Kündigung und Datenrückgabe

  1. Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung. Laufzeit und Kündigung wiederkehrender Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Fehlt eine Regelung, können unbefristete Dauerleistungen mit einer Frist von drei Monaten auf ein Monatsende gekündigt werden. Zwingende Kündigungsrechte, insbesondere bei auftragsrechtlichen Leistungen, bleiben vorbehalten.
  2. Beide Parteien können einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Bei behebbaren Pflichtverletzungen ist grundsätzlich zuerst eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Kalendertagen anzusetzen. Das Recht zur sofortigen Kündigung bei nicht behebbaren oder besonders schweren Verstössen bleibt vorbehalten.
  3. Nach Vertragsende enden die laufenden Nutzungsrechte an digitalen Diensten. Der Kunde kann bis 30 Tage nach Vertragsende die Herausgabe seiner exportierbaren Daten in einem üblichen Format verlangen, soweit kein Self-Service-Export bereitsteht. Ein ausserordentlicher Aufwand kann nach vorgängiger Information verrechnet werden.
  4. Nach Ablauf der Rückgabefrist darf Horizon Kundendaten löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder abweichende Vereinbarung besteht. Sicherungskopien werden im Rahmen der üblichen Löschzyklen entfernt.

15. Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung, die durch ein ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegendes und trotz angemessener Massnahmen nicht vermeidbares Ereignis verursacht wird. Dazu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Massnahmen, Krieg, Arbeitskämpfe, schwerwiegende überregionale Netz- oder Energieausfälle und vergleichbare Ereignisse gehören.
  2. Die betroffene Partei informiert die andere Partei möglichst rasch und unternimmt zumutbare Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform beenden.

16. Änderungen dieser AGB

  1. Für neue Verträge gilt die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung. Die blosse Veröffentlichung einer neuen Fassung ändert bestehende Verträge nicht.
  2. Bei laufenden digitalen Diensten kann Horizon notwendige Anpassungen aufgrund geänderter Gesetze, Sicherheitsanforderungen oder technischer Rahmenbedingungen mit angemessenem Vorlauf ankündigen. Beeinträchtigt eine Änderung die vertragliche Stellung des Kunden wesentlich, kann er den betroffenen Dienst auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.

17. Schlussbestimmungen

  1. Horizon darf qualifizierte Unterauftragnehmer beiziehen und bleibt für die vertragsgemässe Leistung verantwortlich. Eine Übertragung des gesamten Vertrags durch den Kunden bedarf der vorgängigen Zustimmung von Horizon; Umstrukturierungen und gesetzliche Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
  2. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Lücken werden nach Sinn und Zweck des Vertrags geschlossen.
  3. Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Horizon. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
  4. Massgebend ist die deutsche Fassung dieser AGB.

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Version: 202913c
Build vom: 14.09.2026, 21:02 MESZ

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